Canyoning-Unglück: Kein menschlicher Fehler bei Canyoning-Drama

Written By Unknown on Kamis, 28 Februari 2013 | 17.03

AMDEN - SG - Das Canyoning-Unglück in Amden, bei dem am 7. Oktober 2012 eine Teilnehmerin und ein Tour-Guide ums Leben kamen, ist nicht auf menschliches Versagen zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat deshalb das Strafverfahren eingestellt.

Weder die Alpinschule Tödi als Anbieter noch der verstorbene 24-jährige Tour-Guide hätten Sorgfaltspflichten verletzt, teilte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag mit. Es könne niemandem ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten angelastet werden.

Zwei Canyoning-Gruppen waren am 7. Oktober 2012 in der Fallenbach-Schlucht bei Amden am Walensee vom plötzlich steigenden Wasser überrascht worden. Eine Gruppe konnte sich selber in Sicherheit bringen, fünf Mitglieder der siebenköpfigen zweiten Gruppe wurden von der Rega gerettet.

Zwei Personen, der 24-jährige erfahrene Tour-Guide und eine 23-jährige deutsche Teilnehmerin, ertranken. Sie wurden von der Strömung mitgerissen, stürzten in ein Bachbecken und gerieten in eine Wasserwalze, aus der sie sich nicht mehr befreien konnten.

Die Ursache für den schnellen und massiven Wasseranstieg konnte laut Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden. Im Vordergrund stünden die starken Regenfälle in der Region, denkbar seien auch Brüche von natürlichen Dämmen.

Ausserdem bestehe in einem solchen Karst-Einzugsgebiet auch die Möglichkeit von unterirdischen Wasserkammern, die sich geöffnet und entleert hätten.

Risikosportarten, die im Gebirge, an Bächen und Flüssen ausgeübt werden, unterstehen voraussichtlich ab 2014 gesetzlichen Vorschriften. Dann will das Bundesamt für Sport (BASPO) das neue Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbietern weiterer Risikoaktivitäten in Kraft setzen.

Nach dem Unglück von Amden nahm Amden&Weesen Tourismus das Canyoning aus dem Programm. Der Gemeinderat Amden diskutierte ein Canyoning-Verbot, verzichtete aber darauf. Die Alpinschule Tödi als Anbieter wollte Canyoning nicht als Risikoaktivität bezeichnen. (SDA)


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