Der Bundesrat hat festgelegt, wie er die Zweitwohnungsinitiative umsetzen will. Er schlägt diverse Ausnahmen vor, um den Bau von Zweitwohnungen auch in Gemeinden zu ermöglichen, welche die 20-Prozent-Grenze bereits erreicht haben.
Derzeit ist die Umsetzung des Verfassungsartikels zu den Zweitwohnungen auf Verordnungsebene geregelt. Die Verordnung gilt, bis ein Gesetz in Kraft ist. Die Regeln der Verordnung seien im Wesentlichen in den Gesetzesentwurf eingeflossen, schreibt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in einer Mitteilung vom Donnerstag.
Für Wohnungen, die vor der Abstimmung schon bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, schlägt der Bundesrat zwei Varianten vor. Nach der einen Variante können solche Wohnungen weitgehend frei umgenutzt und sogar geringfügig erweitert werden, wobei die Kantone verpflichtet wären, Missbräuche zu verhindern.
Die andere Variante sieht vor, dass solche Wohnungen grundsätzlich nur im Rahmen der bestehenden Hauptnutzfläche geändert werden dürfen und dass Umnutzungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch besondere Gründe bedingt sind.
Hotels sollen Zweitwohnungen erstellen dürfen
Der Neubau von Zweitwohnungen ist Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent grundsätzlich verboten. Zulässig ist gemäss dem Gesetzesentwurf die Erstellung von Wohnungen, die touristisch bewirtschaftet werden.
Solche Wohnungen könnten im Rahmen eines «strukturierten Beherbergungsbetriebs» erstellt werden, schreibt das UVEK. Darunter sind Hotels und hotelmässige Residenzen zu verstehen. Weiter könnten Ortsansässige zusammen mit dem Neubau einer Erstwohnung eine Einliegerwohnung erstellen, also eine zusätzliche Wohnung im selben Haus.
Umnutzung von Hotels möglich
Der Gesetzesentwurf lässt noch eine dritte Kategorie neuer Wohnungen zu. Diese müssten auf einer international ausgerichteten, kommerziellen Vertriebsplattform angeboten werden. Nach dem Willen des Bundesrates soll diese Möglichkeit jedoch nur in jenen Gebieten bestehen, in denen ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.
Nach der geltenden Verordnung ist es möglich, Hotelbetriebe komplett umzunutzen, sofern sie bereits seit 25 Jahren bestehen und nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden können. Ergänzend dazu sieht das Gesetz eine weitere Möglichkeit zum Erstellen neuer Zweitwohnungen vor: Diese sind bis zu einem Anteil von maximal 20 Prozent der Hauptnutzfläche eines Beherbergungsbetriebs zugelassen, wenn sie für die Finanzierung des Baus oder der Weiterführung des Betriebs erforderlich sind.
Die Vernehmlassung zu den Vorschlägen dauert bis zum 20. Oktober. (SDA)
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