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Die Passagiere von Flug LX40 sollten schon lange in Los Angeles gelandet sein. Aber die Swiss-Maschine, die am Montag um 13.10 Uhr hätte starten sollen, blieb auf dem Boden. Definitiv erfahren haben das die Passagiere erst sieben Stunden später. Dreimal wurde den Fluggästen ein baldiger Abflug versprochen, dreimal wurden sie umsonst vertröstet. Schliesslich wurde der Flug annulliert.
Die Passagiere waren verägert, genervt und erschöpft, sie haben Meetings verpasst oder einen denkbar unglücklichen Ferienstart erlebt. Gibts bei stark verspäteten oder annullierten Flügen eine Geld-zurück-Garantie? Garantiert ist nichts – im aktuellen Fall würden allfällige Entschädigunsansprüche «individuell überprüft», heisst es bei Swiss auf Anfrage von Blick.ch.
So siehts in der Theorie aus
In der Theorie gilt seit 2006 in der Schweiz das EU-Fluggastrecht. Dieses besagt, dass je nach Verspätung oder Entfernung zwischen 125 und 600 Euro fällig sind. Liegt der Grund für die Annullierung bei der Airline, hat der Passagier zudem die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel.
In diesem Fall muss die Fluggesellschaft auch für Getränke, Mahlzeiten und allfällige Unterkünfte inklusive Transfer aufkommen. Dafür muss bei einer Strecke von 1500 Kilometer oder weniger bereits ab zwei Stunden gesorgt werden. Ab fünf Stunden Verspätung dürfen die Passagiere den Ticketpreis zurückfordern.
Und so in der Praxis
In der Schweizer Praxis haperts allerdings an der Umsetzung der EU-Verordnung (EG 261/2004) – oft müssen sich die Reisenden mit der Kulanz der Airlines zufriedengeben, eine Rechtspflicht wird also nicht anerkannt.
Eine Ausnahme bildet der Flughafen Basel-Mulhouse. Dieser liegt auf französischem Gebiet – somit gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung uneingeschränkt.
Wer seinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen will, braucht meist einen langen Atem. Inkassobüros wie Flightright stehen einem zwar zur Seite, zügeln im Erfolgsfall aber bis zu einem Drittel der ausgezahlten Summe ab. (lex)
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